Kann die Arbeitsagentur eine Weiterbildung ablehnen?

Ja, die Arbeitsagentur kann eine Weiterbildung beziehungsweise die Förderung einer Weiterbildung ablehnen. Ein Anspruch auf einen Bildungsgutschein besteht nicht automatisch, nur weil jemand arbeitslos ist oder sich beruflich weiterbilden möchte.

Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind. Nach § 81 SGB III muss die Weiterbildung insbesondere notwendig sein, um die Arbeitslosigkeit zu beenden, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder bei Arbeitslosen die Beschäftigungsfähigkeit durch zusätzliche beziehungsweise ergänzende Qualifikationen zu verbessern. Außerdem müssen die Agentur für Arbeit vor Beginn beraten haben und die konkrete Weiterbildung sowie der Bildungsträger zugelassen sein.

Eine Ablehnung kann deshalb verschiedene Gründe haben. Wichtig ist: Eine Ablehnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Weiterbildung generell nicht möglich ist. Oft lohnt es sich, die Gründe genau zu prüfen und gegebenenfalls einen anderen Weiterbildungsweg vorzuschlagen.

Warum kann die Arbeitsagentur eine Weiterbildung ablehnen?

Die Entscheidung über eine Weiterbildung wird individuell getroffen. Es gibt keine allgemeine Liste, nach der bestimmte Weiterbildungen immer bezahlt oder immer abgelehnt werden.

Die Agentur für Arbeit prüft vielmehr, ob die Weiterbildung zu Ihrer persönlichen Situation und zu Ihrem beruflichen Ziel passt. Auch die Entwicklung des Arbeitsmarktes spielt eine Rolle. Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass aus regionalen Bildungszielplanungen kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Weiterbildung entsteht.

Eine Förderung kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn:

  • die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung nicht notwendig erscheint,
  • ein anderes Vermittlungs- oder Qualifizierungsziel sinnvoller ist,
  • die persönlichen Voraussetzungen für die Weiterbildung fehlen,
  • die Maßnahme nicht für die Förderung zugelassen ist,
  • der Bildungsträger nicht entsprechend zugelassen ist,
  • die Weiterbildung nicht ausreichend zu den Anforderungen des Arbeitsmarktes passt oder
  • die Beratung durch die Agentur für Arbeit nicht vor Beginn der Weiterbildung stattgefunden hat.

Grund 1: Die Weiterbildung ist aus Sicht der Arbeitsagentur nicht notwendig

Der wichtigste Punkt ist die Notwendigkeit der Weiterbildung.

Die Agentur für Arbeit muss nachvollziehbar feststellen können, dass die Weiterbildung einen konkreten Beitrag zur beruflichen Eingliederung leistet. Nach dem Gesetz ist eine Förderung insbesondere dann möglich, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Bei arbeitslosen Menschen kann auch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit durch zusätzliche oder ergänzende Qualifikationen ausreichen.

Das bedeutet beispielsweise:

Sie sind arbeitslos und möchten einen Kurs machen, weil Sie das Thema interessant finden. Gleichzeitig gibt es keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem Kurs und einer realistischen beruflichen Perspektive.

In diesem Fall kann die Agentur zu dem Ergebnis kommen, dass die Weiterbildung zwar persönlich interessant, aber für die berufliche Eingliederung nicht notwendig ist.

Anders kann die Situation aussehen, wenn Ihnen für einen bestimmten Beruf eine konkrete Qualifikation fehlt und diese Qualifikation Ihre Chancen auf eine Beschäftigung deutlich verbessert.

Grund 2: Es gibt aus Sicht der Agentur einen sinnvolleren Weg

Auch wenn eine Weiterbildung grundsätzlich sinnvoll erscheint, kann die Arbeitsagentur zu dem Schluss kommen, dass eine andere Maßnahme besser geeignet ist.

Beispielsweise möchten Sie eine sechsmonatige Weiterbildung absolvieren, während die Agentur davon ausgeht, dass Sie mit einer kürzeren Qualifizierung bereits ausreichend gute Chancen auf eine Arbeitsaufnahme haben.

Oder Sie möchten eine bestimmte Weiterbildung machen, obwohl die Arbeitsagentur eine andere Qualifikation für den regionalen Arbeitsmarkt als geeigneter einschätzt.

Das kann zu einer Ablehnung der konkreten Weiterbildung führen.

Deshalb ist es hilfreich, nicht nur eine bestimmte Weiterbildung zu verlangen, sondern das berufliche Ziel in den Mittelpunkt zu stellen:

„Ich möchte im Anschluss als X arbeiten und benötige dafür die Qualifikation Y.“

Dann kann gemeinsam geprüft werden, welche Weiterbildung dieses Ziel am besten unterstützt.

Grund 3: Die Weiterbildung passt nicht zum Arbeitsmarkt

Die Agentur für Arbeit berücksichtigt auch die Situation und Entwicklung des Arbeitsmarktes.

§ 81 SGB III sieht ausdrücklich vor, dass die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit durch Weiterbildung bei Arbeitslosen insbesondere dann als notwendig anerkannt werden kann, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.

Eine Weiterbildung kann deshalb schwieriger zu begründen sein, wenn sie zwar interessante Kenntnisse vermittelt, aber anschließend kaum realistische Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Umgekehrt kann eine Weiterbildung besonders nachvollziehbar sein, wenn Arbeitgeber in der Region entsprechende Fachkräfte suchen und Ihnen genau diese Qualifikation fehlt.

Das bedeutet nicht, dass die Agentur nur Weiterbildungen in sogenannten Mangelberufen bezahlt. Es bedeutet vielmehr, dass die Arbeitsmarktchancen bei der Förderentscheidung berücksichtigt werden.

Grund 4: Der Bildungsträger oder die Weiterbildung ist nicht zugelassen

Auch die Qualität und Zulassung der Maßnahme spielen eine Rolle.

Für eine Förderung über den Bildungsgutschein müssen grundsätzlich sowohl der Bildungsträger als auch die konkrete Weiterbildungsmaßnahme zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt durch sogenannte fachkundige Stellen und nicht direkt durch die Bundesagentur für Arbeit.

Deshalb reicht es nicht aus, einen beliebigen Kurs zu finden und der Arbeitsagentur vorzulegen.

Bei der Suche über „mein NOW“ können Sie gezielt nach Angeboten suchen, die mit einem Bildungsgutschein gefördert werden können. Die Bundesagentur weist allerdings darauf hin, dass die persönliche Förderentscheidung immer von der zuständigen Beratungs- beziehungsweise Vermittlungsfachkraft getroffen werden muss.

Grund 5: Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt

Nicht jede Weiterbildung passt zu jeder Person.

Je nach Qualifizierung können beispielsweise bestimmte Vorkenntnisse, berufliche Erfahrungen oder persönliche Voraussetzungen erforderlich sein.

Besonders bei einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, prüft die Agentur unter anderem, ob die betreffende Person für den angestrebten Beruf geeignet ist und voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen kann.

Eine Ablehnung kann deshalb auch damit begründet werden, dass die Voraussetzungen für die konkrete Weiterbildung derzeit nicht gegeben sind.

Das muss allerdings nicht das Ende der beruflichen Weiterbildung bedeuten. Möglicherweise kommt zunächst eine vorbereitende Qualifizierung infrage.

Grund 6: Sie haben die Weiterbildung bereits begonnen

Ein wichtiger Punkt wird häufig übersehen: Die Beratung durch die Agentur für Arbeit muss vor Beginn der Teilnahme erfolgen.

§ 81 SGB III nennt die vorherige Beratung ausdrücklich als Voraussetzung für die Förderung. Auch die Bundesagentur weist darauf hin, dass ein Bildungsgutschein nur nach entsprechender Beratung ausgestellt wird.

Wer also zunächst auf eigene Kosten einen Kurs beginnt und erst anschließend die Kostenübernahme beantragt, sollte nicht davon ausgehen, dass die Arbeitsagentur die Kosten nachträglich übernimmt.

Deshalb gilt:

Erst Förderung klären, dann Weiterbildung beginnen.

Kann die Arbeitsagentur eine Umschulung ablehnen?

Ja, auch eine Umschulung kann abgelehnt werden.

Eine Umschulung ist zwar grundsätzlich eine förderfähige Form der beruflichen Weiterbildung. Die Förderung setzt aber ebenfalls voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonders relevant kann eine Umschulung sein, wenn jemand keinen verwertbaren Berufsabschluss besitzt oder den bisherigen Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben kann. Für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses nennt § 81 SGB III konkrete Voraussetzungen, unter anderem Eignung, voraussichtlichen erfolgreichen Abschluss und verbesserte Beschäftigungschancen.

Eine Umschulung wird also nicht allein deshalb finanziert, weil jemand gerne einen neuen Beruf erlernen möchte.

Was kann ich tun, wenn die Weiterbildung abgelehnt wurde?

Eine Ablehnung sollte man nicht einfach hinnehmen, ohne die Begründung zu kennen.

Der erste Schritt ist deshalb, herauszufinden:

Warum wurde die Weiterbildung abgelehnt?

Fragen Sie möglichst konkret nach dem Grund. Geht es um die Weiterbildung selbst? Fehlt eine persönliche Voraussetzung? Wird ein anderes Bildungsziel empfohlen? Oder ist die Arbeitsagentur der Ansicht, dass derzeit gar keine Weiterbildung notwendig ist?

Je nach Grund kann man unterschiedlich reagieren.

1. Eine andere Weiterbildung vorschlagen

Wenn die gewünschte Weiterbildung nicht als geeignet angesehen wird, kann möglicherweise eine andere Qualifizierung infrage kommen.

Beispielsweise wird eine bestimmte IT-Weiterbildung abgelehnt, weil sie zu allgemein ist. Eine andere, stärker auf einen konkreten Beruf ausgerichtete Qualifizierung könnte möglicherweise besser zu Ihrem beruflichen Ziel passen.

2. Das berufliche Ziel genauer begründen

Eine gute Vorbereitung auf das Beratungsgespräch kann entscheidend sein.

Sammeln Sie beispielsweise konkrete Stellenanzeigen, in denen die gewünschte Qualifikation verlangt wird. Zeigen Sie, welche Kenntnisse Ihnen derzeit fehlen und warum genau diese Weiterbildung diese Lücke schließt.

Statt:

„Ich möchte gerne eine Weiterbildung im Bereich IT machen.“

ist eine konkrete Argumentation stärker:

„Ich möchte mich als IT-Support-Mitarbeiter bewerben. In den Stellenangeboten werden Kenntnisse in diesen Programmen und Systemen verlangt. Diese Kenntnisse fehlen mir derzeit. Die Weiterbildung vermittelt genau diese Inhalte und würde mir ermöglichen, mich auf die entsprechenden Stellen zu bewerben.“

Damit wird der Zusammenhang zwischen Weiterbildung → Qualifikation → Beschäftigung deutlich.

3. Eine andere Maßnahme prüfen

Vielleicht ist eine komplette Umschulung gar nicht notwendig.

Möglicherweise reicht eine kürzere Anpassungsqualifizierung, eine Teilqualifikation oder eine andere berufliche Weiterbildung aus.

Die Bundesagentur für Arbeit fördert unter bestimmten Voraussetzungen neben Umschulungen auch Anpassungsqualifizierungen, Teilqualifikationen und weitere Formen beruflicher Weiterbildung.

Kann ich gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen?

Ja, gegen einen schriftlichen Bescheid der Agentur für Arbeit kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden muss. Der Widerspruch kann schriftlich, elektronisch oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Maßgeblich sind außerdem die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids.

Wichtig ist dabei, zwischen einem unverbindlichen Gespräch und einem förmlichen schriftlichen Bescheid zu unterscheiden.

Wenn Ihnen im Beratungsgespräch lediglich gesagt wird:

„Ich halte diese Weiterbildung derzeit nicht für sinnvoll.“

kann es sinnvoll sein, zunächst nach den konkreten Gründen zu fragen und gemeinsam nach einer Alternative zu suchen.

Wenn Sie dagegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erhalten, sollten Sie die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung beachten.

Wie sollte ich bei einer Ablehnung vorgehen?

Ein sinnvoller Ablauf kann so aussehen:

Schritt 1: Begründung erfragen

Lassen Sie sich erklären, weshalb die Förderung abgelehnt wird.

Schritt 2: Berufliches Ziel überprüfen

Überlegen Sie, ob die gewünschte Weiterbildung tatsächlich die beste Qualifikation für Ihr angestrebtes Berufsziel ist.

Schritt 3: Arbeitsmarktchancen belegen

Suchen Sie konkrete Stellenangebote, in denen die durch die Weiterbildung erworbenen Kenntnisse verlangt werden.

Schritt 4: Alternativen prüfen

Fragen Sie, ob eine andere Weiterbildung, Teilqualifikation oder Umschulung gefördert werden könnte.

Schritt 5: Schriftlichen Bescheid prüfen

Wenn die Förderung endgültig abgelehnt wird, sollten Sie sich den Bescheid und insbesondere die Begründung genau ansehen.

Schritt 6: Widerspruch prüfen

Wenn Sie mit einem schriftlichen Bescheid nicht einverstanden sind, kommt grundsätzlich ein Widerspruch innerhalb der vorgesehenen Frist infrage.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Weiterbildung?

Hier muss man genau unterscheiden.

Für jede beliebige Weiterbildung gibt es grundsätzlich keinen pauschalen Rechtsanspruch.

§ 81 SGB III sieht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Förderung des nachträglichen Erwerbs eines Berufsabschlusses vor. Dafür müssen unter anderem die gesetzlich genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Bei anderen Weiterbildungen hängt die Förderung stärker von der individuellen Situation, der Notwendigkeit und den arbeitsmarktlichen Voraussetzungen ab.

Deshalb kann man nicht allgemein sagen:

„Jeder Arbeitslose hat Anspruch auf eine Weiterbildung.“

Richtiger ist:

Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen eine geförderte Weiterbildung erhalten. Bei bestimmten abschlussorientierten Qualifizierungen bestehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergehende Ansprüche.

Kann die Agentur für Arbeit eine Weiterbildung ablehnen, obwohl sie im Portal angeboten wird?

Ja.

Dass eine Weiterbildung in der Weiterbildungssuche von „mein NOW“ erscheint oder dort als mit einem Bildungsgutschein förderfähig gekennzeichnet ist, bedeutet nicht automatisch, dass jede Person diese Weiterbildung finanziert bekommt.

Die Bundesagentur erklärt ausdrücklich, dass die persönlichen Fördervoraussetzungen immer durch die zuständige Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsfachkraft geprüft werden müssen.

Das Portal beantwortet also im Wesentlichen die Frage:

„Kann diese Maßnahme grundsätzlich über einen Bildungsgutschein gefördert werden?“

Die persönliche Beratung klärt dagegen:

„Kann diese Maßnahme in meinem konkreten Fall gefördert werden?“

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